Klarstellung zur medialen Berichterstattung bezüglich Elektro- und Hybridfahrzeuge
Im Zusammenhang mit der im Dezember 2023 von der BBG abgeschlossenen Rahmenvereinbarung hinsichtlich der Kaufmöglichkeit von BEV- und PHEV-Personenkraftfahrwagen (Elektro- und Hybrid-PKWs) ergeht nachfolgende Klarstellung.
- Die BBG entscheidet nicht über EU-Marktzulassungen.
- BYD ist nicht Vertragspartner der BBG.
- Die betreffende Rahmenvereinbarung wurde mit 5 Lieferanten abgeschlossen:
- Opel Austria GmbH
- Porsche Austria Gesellschaft m.b.H. & Co. OG
- BMW Austria Gesellschaft m.b.H.
- Hyundai Import Gesellschaft m.b.H
- CCI Car Austria GmbH (als Generalimporteur von BYD) - Die CCI Car Austria GmbH ist eine nach österreichischem Gesellschaftsrecht gegründete Kapitalgesellschaft mit österreichischer Eigentümerstruktur.
- Rahmenvereinbarungen begründen für die öffentliche Hand keine Beschaffungsverpflichtung.
- Ein Abruf des Bundes aus der Rahmenvereinbarung ist aktuell nicht vorgesehen.
Einleitend ist festzuhalten, dass die BBG keine Entscheidungen über EU-Marktzulassungen trifft. Produkte und, wie in diesem Fall Fahrzeuge, die eine EU-Marktzulassung erhalten, treten in den europäischen Wettbewerb ein und können nicht per se von Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Bieter mit Sitz in der EU.
Im Bereich der Mobilität können öffentliche Stellen über mehrere Rahmenvereinbarungen der BBG ein breites Portfolio an Fahrzeugen abrufen. Neben dem Kauf sind darin auch das Leasing und Fuhrparkmanagement von alternativbetriebenen PKWs enthalten. Darüber hinaus werden im Bereich der e-Mobilität dieses Jahr weitere Rahmenvereinbarungen für elektrische Nutzfahrzeuge und LKWs abgeschlossen. Baggermaschinen, Feuerwehrfahrzeuge, Geräteträger, Kommunalfahrzeuge, Kasten- und Pritschenwagen, Traktoren und Unimogs ergänzen das Portfolio.
Die BBG schließt nach Durchführung transparenter und europaweiter Ausschreibungen sogenannte Rahmenvereinbarungen ab. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung. Auf Basis dieser Rahmenvereinbarungen können öffentliche Auftraggeber entsprechende Aufträge (gemäß § 155 BVergG 2018) erteilen und somit konkrete Beschaffungen durchführen.
Je nach Anforderung haben öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit eigenständig zu entscheiden, ob sie aus einer Rahmenvereinbarung abrufen möchten und welche Fahrzeugklasse (somit auch welchen Lieferanten) sie beauftragen. Neben diesem Direktabruf besteht in vielen Rahmenvereinbarungen außerdem die Möglichkeit, einen sogenannten „erneuten Aufruf zum Wettbewerb” durchzuführen. Dabei können Auftraggeber alle Lieferanten einer Rahmenvereinbarung zur erneuten Angebotslegung für einen speziellen Beschaffungsvorgang auffordern. Somit kann für diesen konkreten Fall ein neuer Bestbieter ermittelt werden.
Aus vergabe- und vertragsrechtlicher Sicht kann somit im Vorhinein nicht abgeleitet werden, welche Fahrzeuge tatsächlich über die Mobilitätsrahmenvereinbarungen der BBG angeschafft werden.
Neben weiteren Rahmenvereinbarungen zur Beschaffung oder zum Leasing von alternativbetriebenen Fahrzeugen wurde – wie medial kolportiert – auch eine Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von BEV- und PHEV-Personenkraftwagen abgeschlossen, die den möglichen Kauf dieser Fahrzeuge abdeckt.
Der Fuhrpark des Bundes wird über Fuhrparkmanagementdienstleistungen verwaltet, die unter anderem das Leasing von Personenkraftwagen umfassen. Ein Kauf von BYD-Fahrzeugen durch den Bund ist daher aktuell nicht vorgesehen.
Partner der Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von BEV- und PHEV-Personenkraftwagen sind die Opel Austria GmbH, die Porsche Austria Gesellschaft m.b.H. & Co. OG, die BMW Austria Gesellschaft m.b.H., die Hyundai Import Gesellschaft m.b.H und die CCI Car Austria GmbH (als Generalimporteur von BYD). CCI Car Austria GmbH ist lediglich in zwei von acht Losen Bestbieter. Bei CCI Car Austria GmbH handelt es sich um eine nach österreichischem Gesellschaftsrecht gegründete Kapitalgesellschaft mit österreichischer Eigentümerstruktur.
BYD ist daher nicht Vertragspartner der BBG.
Die Vergabe wurde auf Basis der Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie und des Bundesvergabegesetzes 2018 und im Rahmen eines Bestbieterverfahrens durchgeführt. Neben den Preisen waren dabei auch qualitative Kriterien (Reichweite kombiniert nach WLTP und Anzahl der Serviceeinrichtungen) und externe Kosten (Ermittlung der sogenannten “Total Cost of Ownership” also der Kosten während der gesamten Nutzungsdauer) maßgeblich.
In diesem Zusammenhang dürfen wir auch noch auf ein Interview mit RA Mag. Martin Stempkowski im Ö1-Journal vom 21. Dezember 2023 hinweisen.